Voraussetzungen

Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen

Die geistige und/oder körperliche Behinderung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen. Zudem darf der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in finanziellen Verhältnissen leben, die ihm/ihr die persönliche Kostenübernahme zumutbar machen. Bei minderjährigen Antragstellern wird auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern abgestellt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss den Lebensmittelpunkt im Gebiet Fürstenland (Wil bis Gossau) oder unteres Toggenburg (Uzwil bis Wattwil) haben. Entsprechend dem Stiftungszweck besteht keine strenge Gebiets-Umgrenzung. Die Stadt St. Gallen gehört jedoch nicht mehr zum Stiftungsgebiet.

Können Leistungen über staatliche Institutionen erwirkt werden (z.B. IV, Krankenkasse), wird keine Unterstützung gewährt. Der Stiftungsrat behält sich vor, Unterlagen über die Ablehnung beantragter Leistungen einzuverlangen.

Neben der direkten Unterstützung wird auch indirekte Unterstützung gewährt. Unterstützt werden beispielsweise Familien, die hohen Betreuungsaufwand mit behinderten Familienangehörigen haben (z.B. durch Übernahme von Dritt- Betreuungskosten bei ferienbedingter oder anderweitiger Abwesenheit) oder private Institutionen (z.B. Heime, Werkstätten), die mit behinderten Personen in Kontakt kommen (z.B. durch Übernahme von behinderten-spezifischen Investitionskosten). Keine Beiträge werden an die Betriebskosten geleistet. Auch indirekte Unterstützung wird nur bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin gewährt.

Der Stiftungsrat befindet über die Erbringung von Unterstützungsleistungen abschliessend und in freier Entscheidung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Anträge auf Unterstützungsleistungen sind schriftlich begründet und dokumentiert dem Präsidenten des Stiftungsrats einzureichen.

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